Der Hebamme Deborah Tuitjer (im Folgenden „Hebamme“)
Letzte Änderung: 25.03.2024
1. Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gelten für alle Beratungsleistungen und/oder sonstigen Leistungen der Hebamme. Die Leistungen werden durch die Hebamme persönlich erbracht. Bei medizinischem Bedarf findet eine Weiterleitung an Ärztin/Arzt zwingend statt.
2. Anmeldung/Vertragsschluss
Die Anmeldung kann telefonisch, per SMS, per E-Mail oder online über https://tuitjer.hebamio.de erfolgen.
Der Vertrag kommt mit Einverständnis der Interessentin über die AGB, Datenschutzverordnung und den Behandlungsvertrag sowie einer Terminbestätigung durch die Hebamme zustande.
3. Erreichbarkeit und Termine
Die Hebamme ist Montag bis Freitag von 8 bis 16 Uhr erreichbar. Am Wochenende gelten individuelle Absprachen. Sollte die Hebamme telefonisch nicht direkt erreichbar sein, erfolgt eine zeitnahe Rückmeldung, wenn eine Nachricht per SMS oder auf der Mailbox hinterlassen wurde. Im Notfall muss sich immer an die Geburtsklinik gewendet oder die 112 gewählt werden.
Aufgrund der arbeitsbedingten Gegebenheiten (individuelle Dauer von Terminen, Anfahrtswege, Notfälle) kann die vereinbarte Uhrzeit des Termines um +/- 30-60 Minuten variieren. Eine telefonische Information vorab ist nicht immer möglich, wird aber so schnell wie möglich erfolgen, um das weitere Vorgehen zu besprechen.
Eine Information über die Geburt des Kindes soll am Tage der Geburt durch die Leistungsempfängerin zur Planung der Hebamme erfolgen. Eine genaue zeitliche Terminierung findet am Entlassungstag initiiert durch die Leistungsempfängerin statt.
4. Vertretungsregelung
Die Vertretung bei Fortbildung, Krankheit oder Urlaub der Hebamme erfolgt, wenn möglich, über eine Kollegin/einen Kollegen. Eine Vertretung ist nicht zwingend gewährleistet. Name und Kontaktdaten werden rechtzeitig herausgegeben. Im Falle einer Vertretung erfolgt die Abrechnung durch die vertretende Hebamme gesondert. Die Leistungsempfängerin ist damit einverstanden, dass die Hebamme die betreuungsrelevanten Daten und Inhalte an die Vertretungshebamme weitergibt.
5. Leistungen
Der Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach $ 134a SGB V bildet die Grundlage für die Krankenkassenleistungen der Hebamme. Darunter fallen unter anderem: Vorgespräch, (telefonische) Beratung, Schwangerschaftsvorsorge, Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden, Wochenbettbetreuung, Beratung bei Still- und Ernährungsproblemen des Säuglings, Geburtsvorbereitung, Rückbildungsgymnastik.
Für einen Wochenbettbesuch werden laut Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe 20 Minuten veranschlagt, damit dieser für die Hebamme wirtschaftlich ist.
Diese werden direkt mit den Krankenkassen abgerechnet. Es erfolgt eine Quittierung der Leistungen durch die Leistungsempfängerin. Die Leistungsempfängerin ist damit einverstanden, dass ihre Daten an die Abrechnungsstelle der Krankenkassen oder an eine externe Abrechnungsstelle weitergeleitet werden. Auf Wunsch kann eine Kopie der Abrechnungsunterlagen ausgestellt werden.
6. Privatrechnungen
Privatrechnungen sind binnen 21 Tagen zu begleichen. Bei Zahlungsverzug fallen Verzugszinsen und eine Mahngebühr von 5€ pro Mahnung an. Privatrechnungen werden in folgenden Fällen gestellt:
7. Datenschutz und Schweigepflicht
Die Hebamme unterliegt den Bestimmungen des Datenschutzes und der Schweigepflicht.
Im Falle der Hinzuziehung von einer Ärztin/einem Arzt und/oder einer Klinikeinweisung ist die Leistungsempfängerin damit einverstanden, dass die Hebamme alle für die weitere Betreuung notwendigen Befunde und Daten zur Verfügung stellt und entbindet sie zu diesem Zwecke von der Schweigepflicht.
8. Haftung
Die Hebamme haftet für Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für die Tätigkeit der Hebamme besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme. Sofern eine Ärztin/ein Arzt hinzugezogen wird, entsteht zu dieser/ diesem ein selbständiges Vertragsverhältnis, die Hebamme haftet nicht für die ärztlichen und ärztlich veranlassten Leistungen.
9. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewolltem am nächsten kommt. Selbiges gilt im Falle einer Lücke.